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2019

Zur Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern

Das Bundessozialgericht (BSG) wies jüngst mehrere Revisionsverfahren zurück, in denen sich die Kläger unter Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gegen die Feststellung der Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern wehrten. Alle Revisionsverfahren betrafen mittelständische Familienunternehmen, die zunächst als Einzelunternehmen, später als GmbH geführt wurden. Geschäftsführer waren nahe Angehörige oder Ehegatten der Allein- bzw. Mehrheitsgesellschafter. Die Unternehmen hatten die Geschäftsführer in der Annahme, dass kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehe, nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Nach neuerlichen Betriebsprüfungen forderten die Rentenversicherungsträger Beiträge wegen Beschäftigung nach.

In 2015 hatte das BSG sich in mehreren Entscheidungen mit den Voraussetzungen für eine Befreiung von der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht befasst (siehe hierzu unseren Beitrag in Wirtschaft & Steuern Aktuell, 2/2016, Seite 4). Es entschied, dass in Änderung der „Kopf-und-Seele“-Rechtsprechung ein GmbH-Geschäftsführer regelmäßig ein weisungsabhängiger Beschäftigter im Sinne des Sozialversicherungsrechts ist, wenn er nicht mindestens 50% der Stimmrechte innehat. Anlässlich der Revisionsverfahren stellte das BSG nun klar, dass die Unternehmen sich nur dann auf einen Vertrauensschutz berufen können, wenn der sozialversicherungsrechtliche Status der Geschäftsführer in der Vergangenheit durch Verwaltungsakt ausdrücklich festgestellt wurde. Lediglich pauschal gehaltene Prüfungsmitteilungen stellen mangels Regelungsgehalt keinen Verwaltungsakt dar. Seit dem 1.1.2017 sind die betriebsprüfenden Rentenversicherungsträger verpflichtet, die Betriebsprüfungen durch einen Verwaltungsakt abzuschließen.

Die Zukunft von Arbeitszeugnissen

Arbeitszeugnisse sind für Arbeitnehmer von enormer künftiger Bedeutung, aber auch für potentielle Arbeitgeber eine wichtige Erkenntnisquelle im Bewerbungsprozess. Den Arbeitnehmern wird das das berufliche Fortkommen – je nach Inhalt des Zeugnisses – erleichtert oder erschwert. Die derzeit noch gängige Praxis, Arbeitszeugnisse auszuformulieren und hierbei die Beurteilung der Leistungen des Arbeitnehmers zu verklausulieren, führt immer wieder zu zeitraubenden arbeitsgerichtlichen Verfahren.

Daher sind bereits erste Unternehmen dazu übergegangen, klassische Leistungsbeurteilungen in Textform durch tabellarische Arbeitszeugnisse zu ersetzen. Diese sollen idealerweise mehr Rechtssicherheit und Transparenz bieten und daher eine zeitgemäßere Form des Arbeitszeugnisses darstellen. Abzuwarten bleibt, ob die Arbeitsgerichte in der neuen Form einen Verstoß gegen das Gebot der Zeugnisklarheit sehen werden. Auf Grundlage des bisher von der Rechtsprechung verwendeten Kriteriums der Verkehrsüblichkeit, dürfte aber auch das tabellarische Arbeitszeugnis dem Gebot der Zeugnisklarheit nicht widersprechen und damit zulässig sein.

Begleitung durch den Ehegatten zu Fachtagungen

Gewerbetreibende oder Selbständige können Aufwendungen für Reisen zu beruflichen Veranstaltungen, die auf seine ihn begleitende Ehefrau entfallen, nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Ehefrau fachlich in keiner Weise vorgebildet ist und zum Ehemann in keinem Arbeits- oder Angestelltenverhältnis steht. In dem vom Finanzgericht Münster aktuell entschiedenen Fall begleitete die Ehefrau einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater zu einer Tagung seines beruflichen Netzwerkes im Ausland. Der Kläger trug u.a. vor, dass die Begleitung durch seine Ehefrau für den Aufbau von Kontakten zu internationalen Kooperationspartnern, der auch über die Ehefrauen erfolge und unterstützt werde, erforderlich sei. Nach Ansicht des Gerichts beruhten die durch die Ehefrau verursachten Reisekosten in unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen und seien überwiegend privat veranlasst. Die Unterstützungsleistungen der Ehefrau gingen nicht über das Maß hinaus, das im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft von Eheleuten als gegenseitiger Beistand und Unterstützung verlangt werden könne.

Lohnsteuervergünstigungen bei zusätzlich gewährtem Lohn

Für bestimmte zweckgebundene Lohnzuwendungen gelten Vergünstigungen in Gestalt einer Steuerbefreiung oder der Pauschalbesteuerung. Für manche Lohnsteuervergünstigungen gilt – zusätzlich zur Zweckgebundenheit – ein weiteren Erfordernis: die zweckgebundene Entlohnung muss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn hinzukommen. Dies betrifft z.B. die Steuerfreiheit von Kindergartenzuschüsse, von Maßnahmen der Gesundheitsförderung, der Nutzungsüberlassung eines Fahrrades oder der Vorteile aus dem Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit diesem Zusätzlichkeitserfordernis auseinandergesetzt. Der BFH hat sich hierbei zum einen der Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen, dass dieses Erfordernis nicht im Sinne einer freiwilligen Entlohnung zu verstehen, sondern auch erfüllt ist, wenn der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung des Arbeitgebers hat.

Andererseits folgt der BFH nicht der Ansicht der Finanzverwaltung, dass Entgeltumwandlungen schädlich für das Zusätzlichkeitserfordernis sind. Vielmehr geht der BFH davon aus, dass bei einer wirksamen Umwandlung von Barlohn in einen Sachlohn für den dann gewährten Sachlohn das Zusätzlichkeitskriterium grundsätzlich erfüllt wird und die entsprechenden Lohnsteuervergünstigungen zu gewähren sind. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob sich die Finanzverwaltung dieser Einschätzung anzuschließen vermag und diese Rechtsprechung künftig anwenden wird.

Devisentermingeschäfte zur Absicherung von Anteilsverkäufen

Gewinne, die eine Kapitalgesellschaft aus der Veräußerung von Anteilen an anderen Kapitalgesellschaften erzielt, sind steuerfrei (§ 8b Abs. 2 KStG). Aufwendungen und Erträge aus Devisentermingeschäften, die zur Kurssicherung eines Erlöses aus dem Verkauf von Aktien in Fremdwährungen abgeschlossen wurden, sind bei der Ermittlung eines steuerfreien Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Im entschiedenen Fall hatte eine deutsche AG in 2002 Anteile an einer amerikanischen Kapitalgesellschaft zum Wiederverkauf erworben. Zur Absicherung von Währungskursrisiken hat die AG zeitnah zum Kauf Devisentermingeschäfte abgeschlossen, die bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile in mehreren Tranchen in 2004 und 2005 mehrmals verlängert wurden. Aus diesen Termingeschäften realisierte sie Gewinne, die sie als Teil des nach § 8 b KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns behandelte.

Der BFH schloss sich dieser Auffassung grundsätzlich an. Bei der Ermittlung des nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns sind alle Aufwendungen und Erträge, die durch die Veräußerung veranlasst wurden, mit zu berücksichtigen sind. Dies umfasst auch Aufwendungen und Erträge, die zur Absicherung des Kursrisikos eines Veräußerungserlöses verursacht sind. Damit distanziert sich der BFH von einer früheren Entscheidung zu entsprechenden Veräußerungsgeschäften aus dem Privatvermögen im Sinne des § 17 EStG.

Offen gelassen wurde die Frage, nach welchen Kriterien Devisentermingeschäfte als durch die Veräußerung verursacht anzusehen sind. Hierzu hatte das Finanzgericht keine ausreichenden Sachverhaltsermittlungen durchgeführt, so dass das Verfahren diesbezüglich zurückverwiesen wurde. Die Entscheidung ist zudem bezüglich eines alten Rechtsstands ergangen. Seit einer Gesetzesänderung in 2006 sind nach § 5 Abs. 1a EStG die Ergebnisse handelsrechtlich zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeter Bewertungseinheiten auch steuerlich zu beachten. Der BFH hat offengelassen, ob die steuerliche Beurteilung auch nach der Gesetzesänderung noch unverändert besteht.

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