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Kein Gestaltungsmissbrauch durch Schenkung vor Verkauf

Laut ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) macht "[d]as Bestreben, Steuern zu sparen, […] für sich allein eine Gestaltung nicht unangemessen." Dieser Grundsatz liegt auch einem aktuellen Urteil des BFH zu Grunde, nach welchem ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten grundsätzlich nicht vorliegt, wenn ein Grundstück innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist unentgeltlich auf Kinder übertragen wird und diese das Grundstück veräußern. Der Veräußerungsgewinn ist bei den Kindern nach deren steuerlichen Verhältnissen zu erfassen, sodass gegebenenfalls Progressionsvorteile ausgenutzt werden können. Im Einzelfall kann die vom BFH nun "abgesegnete" Gestaltung steuersparend eingesetzt werden, wenn eine steuerpflichtige Veräußerung mit einer ohnehin geplanten (Geld-)Schenkung verknüpft werden kann.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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