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Abschaffung der bilanzsteuerlichen Abzinsung von Verbindlichkeiten
Bisher mussten unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von über einem Jahr in der Steuerbilanz mit einem Zinssatz von 5,5 % abgezinst werden - häufig mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen wegen der einmaligen Ertragsrealisation. In den letzten Jahren dokumentieren zahlreiche Verfahren vor dem BFH jedoch die Zweifel an der Zinshöhe und ihrer Starrheit.
Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz enthält nun die vollständige Abschaffung der Verpflichtung zur bilanzsteuerlichen Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten. Grundsätzlich gilt die Abschaffung in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2022 enden. Auf formlosen Antrag ist diese Neuregelung auch bereits für alle noch offenen Fälle anzuwenden. Zu beachten ist jedoch, dass die Verpflichtung zur Abzinsung von Rückstellungen weiterhin uneingeschränkt bestehen bleibt. Diese sind auch zukünftig in der Steuerbilanz mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen.
Ihr Ansprechpartner:
Stephan Dreckmann
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
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