Abschreibung nach Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

Vermietete Immobilien des Privatvermögens werden häufig in vermögensverwaltenden Personengesellschaften gehalten. Dabei sind verschiedene Besonderheiten zu beachten.

In einem erst kürzlich veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Anschaffungskosten für den Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft eine neue Abschreibungsreihe der anteilig erworbenen Wirtschaftsgüter für den Erwerber begründen.

Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften gilt ertragsteuerlich der Grundsatz der Bruchteilsbetrachtung bei der Zuordnung von Wirtschaftsgütern. Hiernach wird das Vermögen der Gesellschaft den Gesellschaftern anteilig wie eigenes Vermögen zugeordnet. Folglich erwirbt der Erwerber bei einer Anteilsübertragung im ertragsteuerlichen Sinne auch nicht eine unmittelbare Beteiligung an der Personengesellschaft, sondern vielmehr die anteiligen Wirtschaftsgüter dieser Gesellschaft, ungeachtet dessen, dass die Wirtschaftsgüter zivilrechtlich weiterhin der Gesellschaft als Rechtsträgerin angehören.

Im vorliegenden Urteil stellt der BFH klar, dass der Erwerber die Abschreibung auf die anteilig erworbenen, abnutzbaren Wirtschaftsgüter geltend machen kann, sodass seine Anschaffungskosten aus dem Erwerb sowie die neue Restnutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts zum Zeitpunkt des Erwerbs heranzuziehen sind. Die anteilige Abschreibung auf die ursprünglichen Anschaffungskosten der Gesellschaft ist nach Vorstellung des BFH im Rahmen einer Ergänzungsrechnung für den Erwerber zu korrigieren. Im Ergebnis ist er berechtigt, die Abschreibung geltend zu machen, die er auch beanspruchen könnte, wenn er die Wirtschaftsgüter direkt erworben hätte. Miterworbene Verbindlichkeiten erhöhen die Anschaffungskosten, wenn die Schulden bestimmten Wirtschaftsgütern direkt zugeordnet werden können. Dies führt zum selben Ergebnis, als hätte der Erwerber, anstelle der Übernahme der Verbindlichkeiten, einen höheren Kaufpreis bezahlt.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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