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Anerkennung von Ehegattenarbeitsverhältnissen
Ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehepartnern muss für eine steuerliche Anerkennung ernsthaft vereinbart sein und tatsächlich durchgeführt werden. Weiter muss diese Vereinbarung einem Fremdvergleich standhalten. An den Nachweis dieser Voraussetzungen sind aufgrund ständiger Rechtsprechung höhere Anforderungen gestellt als bei Vereinbarungen zwischen Fremden. Gleichzeitig hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Aufzeichnungen zur Arbeitszeit (z. B. Stundenzettel) lediglich Beweiszwecken dienen und nicht zwingend für die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind. Der BFH hat damit klargestellt, dass das Finanzamt sich am Üblichen zu orientieren hat, nicht aber darüber hinaus. Erforderlich aber auch ausreichend ist das, was zwischen fremden Dritten angemessen ist. Die strengere Sichtweise betreffend die Nachweisanforderungen bleibt aber bestehen, sodass es auch weiterhin einer vorsorglichen Dokumentation bedarf.
Ihr Ansprechpartner:
Helmut Heinrich
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
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