Anhörung des Arbeitnehmers vor Tatkündigungen

Die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers wegen eines nachgewiesenen schwerwiegenden Verstoßes gegen seine Arbeitnehmerpflichten, z.B. wegen Tätlichkeiten im Betrieb, bedarf anders als eine Verdachtskündigung keiner vorherigen Anhörung des Ar­beitnehmers. Sie ist jedoch oftmals auch in diesen Fällen zur Verringerung eines Prozessrisikos im Falle einer Klage des Arbeitnehmers gegen die Wirksamkeit der Kündigung sinnvoll.

Die Anhörung dient dazu, den Sachverhalt vollständig aufzuklären, mögliche Verteidigungen des Arbeitnehmers zu erfahren und, wenn möglich, der Bestätigung der dem Fehlverhalten zugrundeliegenden Tatsachen durch den Arbeitnehmer. Auch kann die Anhörung Grundlage für die Erstellung einer negativen Zukunftsprognose sein, die im Einzelfall für die Wirksam­keit der Kündigung erforderlich sein kann. Im Allgemeinen muss die Anhörung innerhalb ei­ner Woche nach Kenntnis der kündigungsbegründenden Tatsachen erfolgen. Sind danach die Ermittlungen des Arbeitgebers abgeschlossen und hat er hinreichende Kenntnisse vom Kündigungssachverhalt und den erforderlichen Beweismitteln, so beginnt der Lauf der Kündi­gungsfrist von 2 Wochen.

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