Arbeitnehmende mit Schwerbehinderung - Aktuelle Rechtsprechung

Die Beschäftigung Arbeitnehmender mit Schwerbehinderung stellt in aller Regel kein Problem dar, wenn die (rechtlichen) Rahmenbedingungen umsichtig gestaltet werden. Ganz aktuell hat das Arbeitsgericht Köln (AG) darauf hingewiesen, dass bei Arbeitnehmenden mit Schwerbehinderung vor Ausspruch einer Kündigung immer ein so genanntes Präventionsverfahren nach SGB IX einzuleiten ist. Im Urteilsfall war über die Kündigungsschutzklage Arbeitnehmenden mit Schwerbehinderung nach einer fristgerechten Probezeitkündigung zu entscheiden. Personalrat, Schwerbehindertenvertretung und die Gleichstellungsbeauftragte wurden vom Arbeitgeber, einer Kommunalbehörde, angehört, alle drei beteiligten Stellen hatten keine Einwände. Das AG gab der Kündigungsschutzklage trotzdem statt. Die Kündigung verstoße gegen ein gesetzliches Diskriminierungsverbot und sei unwirksam, da der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung das Präventionsverfahren nicht durchgeführt hatte. Arbeitgeber von Beschäftigten mit Schwerbehinderung sind mit dem Urteil aufgefordert, bei Eintreten von Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis, jedenfalls vor Ausspruch einer Kündigung - auch während der Wartezeit des § 1 KSchG von 6 Monaten - das Präventionsverfahren, damit die Kündigungserklärung nicht bereits bei Ausspruch unwirksam ist.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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