Auch die Umsatzsteuer muss im Fokus bleiben - aktuell stehen mitvermietete Betriebsvorrichtungen in der Diskussion!

Traditionell wird die Umsatzsteuer als eher technisch und strategisch kaum bedeutsam wahrgenommen. Das stimmt so nicht (mehr)! Nicht zuletzt durch europäische Einflüsse hat die Umsatzsteuer eine Komplexität erreicht, die für Fehlerquellen sorgt. Werden Sachverhalte nicht (rechtzeitig) richtig umsatzsteuerlich gewürdigt, entsteht bestenfalls ganz erheblicher Verwaltungsaufwand in Form notwendiger Korrekturen. Im schlechtesten Fall wird unerwartet Umsatzsteuer fällig oder Vorsteuern können nicht abgezogen werden. Es ist daher dringend erforderlich, dass Unternehmen Prozesse einrichten, die zuverlässig für eine umsatzsteuerliche Beurteilung aller Geschäftsvorfälle sorgen. Idealerweise werden umsatzsteuerliche Fragen gleich bei allen Planungen, spätestens aber bei Vertragsabschlüssen mitgedacht.

Manchmal reicht das aber nicht! So aktuell: Die Finanzverwaltung schreibt vor, dass bei einer steuerfreien Immobilienvermietung eine Aufteilung zu erfolgen hat, sofern nicht nur ein Gebäude, sondern mit diesem auch Betriebsvorrichtungen (Einbauten für betriebliche Zwecke) überlassen werden. Das auf die Betriebsvorrichtungen entfallende Entgelt ist umsatzsteuerpflichtig. Der Europäische Gerichtshof tritt diesem Grundsatz nun überraschend entgegen: Eine solche Aufteilung sei dann nicht vorzunehmen, wenn die Überlassung der Betriebsvorrichtungen lediglich eine Nebenleistung zur Gebäudeüberlassung darstellt. Eine unmittelbare Wirkung im deutschen Umsatzsteuerrecht ist dadurch noch nicht eingetreten, ein nationaler Umgang mit der Entscheidung wird aber nicht ausbleiben können. Ob das Urteil im Einzelfall überhaut eine Auswirkung auf den Steuerpflichtigen hat und ob diese positiv oder negativ ist, hängt vom Einzelfall ab. Wichtig ist aber, dass die neuen Entwicklungen bei der Planung von Vermietungsprojekten und dem Abschluss entsprechender Verträge berücksichtigt werden - auch wenn es scheinbar nur um Technik geht.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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