Aufgeschobene Zinsen - großer Streit, klare Entscheidung!
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das Hinausschieben der Fälligkeit von Darlehenszinsen – eine sogenannte Prolongation – keinen steuerpflichtigen Zufluss auslöst, wenn die Vereinbarung vor der ursprünglichen Fälligkeit getroffen wurde. Im verhandelten Fall verschob ein beherrschender Gesellschafter gemeinsam mit seiner Gesellschaft die Zahlung der aufgelaufenen Zinsen um fünf Jahre. Das Finanzamt wertete dies als bereits zugeflossenes Einkommen. Der BFH widersprach deutlich: Eine bloße Prolongation sei keine wirtschaftliche Verfügung über den Zinsanspruch und damit steuerlich unschädlich. Entscheidend sei, dass der Anspruch im Streitjahr nicht fällig war. Auch eine Novation lag nicht vor; die Parteien wollten den bestehenden Vertrag lediglich anpassen. Das Urteil schafft Rechtssicherheit und stellt klar, dass selbst nicht fremdübliche Prolongationen zulässig sind, ohne steuerliche Nachteile auszulösen.