Ausgefallene Gesellschafterdarlehen bei der vermögensverwaltenden GmbH

Die Gründung einer vermögensverwaltenden GmbH mit Holdingfunktion kann vor allem aus steuerlicher Sicht sinnvoll sein. Bei einer positiven Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage bleiben beispielsweise Dividenden und Veräußerungsgewinne unter bestimmten Voraussetzungen zu 95% bei der steuerlichen Gewinnermittlung außer Ansatz. Im Krisenfall verhindert die zwischengeschaltete Holding aber auch eine optimale Nutzung von Verlusten, weil eine Verrechnung mit anderen positiven Einkünften nur eingeschränkt möglich ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung seine Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung des Ausfalls von Gesellschafterdarlehen weiter konkretisiert. Es ging um die Frage, ob ausgefallene Gesellschafterdarlehen, die ein über eine Holding mittelbar beteiligter Gesellschafter direkt an die Beteiligung gegeben hat, als Betriebsausgaben abgezogen werden können, da nach Ansicht des Gesellschafters eine gewerbliche Darlehenshingabe vorlag.

Der BFH hat jedoch entschieden, dass auch hohe Darlehenssummen nicht ohne Weiteres zu einer gewerblichen Darlehenshingabe führen. Eine gewerbliche Darlehenshingabe, und damit der potentielle Betriebsausgabenabzug bei Ausfall des Darlehens, setzt das Tatbestandsmerkmal der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr voraus, d. h. die Tätigkeit muss am Markt gegen Entgelt und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten werden.

Eine Darlehnsgewährung ausschließlich für eigene Rechnung deutet hingegen im Regelfall darauf hin, dass der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten wird und somit gerade keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Zwar führt der endgültige (teilweise) Ausfall einer Darlehensforderung in der privaten Vermögenssphäre nach den kontrovers diskutierten Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2019 grundsätzlich zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Jedoch enthält die Neuregelung eine Beschränkung der Verlustverrechnung auf einen Betrag von 10.000 EUR pro Jahr.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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