Berichtigung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 129 AO

Zum Thema „Berichtigung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 129 AO“ haben unsere Kollegen, StB Dr. Mario Henry Meuthen und Franziska Handschumacher, M.Sc., einen Beitrag in der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift „Die Wirtschaftsprüfung“ (WPg) veröffentlicht.

Nähere Informationen finden Sie hinter folgendem Link:
Die Wirtschaftsprüfung (WPg) 7.2020


Kurzzusammenfassung des Beitrags:

Eine Berichtigung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 Abs. 2 KStG, das fälschlicherweise mit "Null" erklärt und festgestellt wurde, ist möglich, sofern es sich dabei um eine offenbare Unrichtigkeit gemäß § 129 AO handelt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn aus den der Steuererklärung beigefügten Unterlagen zweifelsfrei erkennbar war, dass ein steuerliches Einlagekonto entstanden ist. Die Rechtsprechung der Finanzgerichte weist zu dieser Frage jedoch ein höchst heterogenes Bild auf. Aus diesem Grund ist die Rechtsfrage, ob in solchen Fällen eine Berichtigung gemäß § 129 AO möglich ist, nun zur Revision zugelassen worden (Az. BFH: XI R 36/18). Dieser Beitrag zeigt, unter welchen Voraussetzungen eine offenbare Unrichtigkeit gemäß § 129 AO bei der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos anzuerkennen ist, und gibt eine Lösungsperspektive für das ausstehende BFH-Urteil.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
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