Berichtigungspflichten nach Betriebsprüfungen - Es ist ungemütlicher geworden!
Ab 2025 gilt eine erweiterte Berichtigungspflicht nach Betriebsprüfungen. Werden im Rahmen einer Außenprüfung Feststellungen getroffen, die zu Änderungen führen, muss der Steuerpflichtige prüfen, ob dieselben Sachverhalte auch in ungeprüften Jahren oder anderen Steuerarten vorkommen. Ist das der Fall, muss dies "unverzüglich" dem Finanzamt angezeigt und grundsätzlich eine berichtigte Erklärung eingereicht werden. Das kann besonders noch nicht geprüfte Folgejahre im Anschluss an die Betriebsprüfung betreffen oder auch andere Steuerarten. Beispielsweise können sich Feststellungen zur Lohnsteuer auch auf die Umsatzsteuer auswirken oder umgekehrt. Dabei ist zu beachten, dass auch (vermeintlich) einmalige Verhandlungslösungen von dieser Regelung erfasst sind.
Unterbleibt eine Anzeige oder Berichtigung, drohen Mehrsteuern sowie steuerstraf- und bußgeldrechtliche Risiken.
Vor dem Hintergrund, dass bisher akzeptierte Feststellungen der Betriebsprüfung häufig nur selektiv in anderen Zeiträumen umgesetzt wurden, stellt dies eine ganz erhebliche Verschärfung für die Praxis dar, mit der zukünftig umgegangen werden muss. Unternehmen werden nicht umhinkommen, ihre Prozesse nach Abschluss einer Betriebsprüfung neu aufzusetzen.