Betriebsaufgabe: Wahlrecht zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung

Bei einer Betriebsveräußerung wird manchmal anstatt einer sofortigen Kaufpreiszahlung eine lebenslange Rentenzahlung vereinbart. Für diesen speziellen Fall besteht ein Wahlrecht zwischen Sofortbesteuerung oder der Besteuerung bei Zufluss der Rentenzahlungen.

Wird der bei Veräußerung entstandene Gewinn sofort versteuert, so werden unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag ein Freibetrag sowie ein ermäßigter Steuersatz gewährt. Erfolgt eine Besteuerung dagegen jeweils erst bei Zufluss der Rentenzahlungen, finden diese Begünstigungen keine Anwendung. Vorteilhaft ist jedoch, dass bei einem frühen Tod des Steuerpflichtigen nicht mehr versteuert werden muss, als ihm tatsächlich zufließt, sowie die Tatsache, dass es bei Verteilen des Gewinns auf mehrere Jahre zu einem Progressionsvorteil kommen kann. Gerade dann, wenn ein Steuerpflichtiger unter Umständen die Voraussetzungen des Freibetrags und des ermäßigten Steuersatzes (u. a. 55 Jahre alt oder berufsunfähig) nicht erfüllt, kann letztere Gestaltung sinnvoll sein.

Vor kurzem hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil zu den sogenannten wiederkehrenden Bezügen in für den Steuerpflichtigen vorteilhafter Sicht geäußert. Der Sachverhalt unterschied sich von der klassischen Betriebsveräußerung dahingehend, dass der betroffene Steuerpflichtige nicht seinen gesamten Betrieb, sondern nur den Großteil der Wirtschaftsgüter veräußerte und das bis dahin zum Betriebsvermögen gehörende Gebäude und die damit fest verbundenen Betriebsvorrichtungen ins Privatvermögen überführte. Der BFH entschied, dass auch in diesem Fall das Wahlrecht zwischen der Sofort- und der Zuflussbesteuerung besteht, wenn die Parteien eine lebenslange Rente als Kaufpreiszahlung vereinbart haben.


Steffen Kopitza, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science

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