Das Coronavirus und die Bilanzierung im Jahresabschluss

Die aktuelle Corona-Pandemie hat verschiedene Auswirkungen auf die Erstellung des Jahresabschlusses. Die zentrale Frage ist dabei, ob der Ausbruch und die wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus als wertbegründende Ereignisse im Jahr 2019 oder erst 2020 stattfanden. Wertbegründende Umstände, die erst in 2020 stattfanden, haben keinen Einfluss auf die Bewertung zum 31.12.2019. Erste Fälle von Infektionen bei Menschen sind jedoch bereits Anfang Dezember 2019 bekanntgeworden. Da aber erst die sprunghafte Ausweitung der Infektionen zu den aktuellen wirtschaftlichen Auswirkungen geführt hat und diese Ausweitung erst ab dem Januar 2020 aufgetreten ist, ist nach Auffassung des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) i. d. R. trotzdem davon auszugehen, dass das Auftreten des Coronavirus als weltweite Gefahr wertbegründend dem Jahr 2020 zuzuordnen ist und etwaige bilanziellen Konsequenzen in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erst in Abschlüssen mit Stichtag nach dem 31.12.2019 zu berücksichtigen sind. Diese Meinung wird in der Literatur jedoch nicht einheitlich vertreten.  

Anhang
Werden die Entwicklungen rund um das Coronavirus nach den obigen Überlegungen als wertbegründend in 2020 eingestuft, ist im Anhang des Jahresabschlusses zum 31.12.2019 über Art und finanzielle Auswirkungen zu berichten, wenn die Auswirkungen der Corona-Krise ein „Vorgang von besonderer Bedeutung“ darstellen. Dies muss jedes Unternehmen im Einzelfall entscheiden.

Lagebericht
Eine Berichtspflicht zur Auswirkung des Coronavirus im Risikobericht des Lageberichts besteht, wenn die möglichen Entwicklungen zu negativen Abweichungen von Prognosen oder Zielen des Unternehmens führen können, es sich dabei um ein wesentliches Einzelrisiko handelt und andernfalls kein zutreffendes Bild von der Risikolage des Unternehmens vermittelt wird. Insbesondere ist über bestandsgefährdende Risiken zu berichten. Wenn bereits eine geänderte Erwartung des Managements zu den prognostizierten Leistungsindikatoren besteht, ist dies im Prognosebericht zu verarbeiten.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Stephan Dreckmann
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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