Der "Obstkorb" im Unternehmen

Sachbezüge, welche Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zuwenden, stellen grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Anders verhält es sich hingegen bei sogenannten Aufmerksamkeiten, welche zu keiner gewichtigen Bereicherung der Arbeitnehmer führen, sondern ausschließlich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes dienen. Unter dem lohnsteuerlichen Begriff der Aufmerksamkeiten fallen Speisen bis zu 60 EUR, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern im überwiegend betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs gewährt. Dazu gehören auch an die Arbeitnehmer bereitgestellte unentgeltliche oder teilentgeltliche Getränke und Genussmittel. Hierzu zählen beispielsweise Tee, Kaffee und Wasser sowie der bei vielen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Arbeitsalltag schon bestehende "Obstkorb". Dieser stellt eine "Win-Win-Situation" für Arbeitnehmer und Arbeitgeber dar, da Arbeitgeber die Kosten hierfür als Betriebsausgabe geltend machen können, während sich bei den Arbeitnehmern kein steuerpflichtiger Arbeitslohn ergibt. Darüber hinaus leistet er noch einen Beitrag zur gesunderen Ernährung am Arbeitsplatz!


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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