Devisentermingeschäfte zur Absicherung von Anteilsverkäufen
Gewinne, die eine Kapitalgesellschaft aus der Veräußerung von Anteilen an anderen Kapitalgesellschaften erzielt, sind steuerfrei (§ 8b Abs. 2 KStG). Aufwendungen und Erträge aus Devisentermingeschäften, die zur Kurssicherung eines Erlöses aus dem Verkauf von Aktien in Fremdwährungen abgeschlossen wurden, sind bei der Ermittlung eines steuerfreien Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Im entschiedenen Fall hatte eine deutsche AG in 2002 Anteile an einer amerikanischen Kapitalgesellschaft zum Wiederverkauf erworben. Zur Absicherung von Währungskursrisiken hat die AG zeitnah zum Kauf Devisentermingeschäfte abgeschlossen, die bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile in mehreren Tranchen in 2004 und 2005 mehrmals verlängert wurden. Aus diesen Termingeschäften realisierte sie Gewinne, die sie als Teil des nach § 8 b KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns behandelte.
Der BFH schloss sich dieser Auffassung grundsätzlich an. Bei der Ermittlung des nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns sind alle Aufwendungen und Erträge, die durch die Veräußerung veranlasst wurden, mit zu berücksichtigen sind. Dies umfasst auch Aufwendungen und Erträge, die zur Absicherung des Kursrisikos eines Veräußerungserlöses verursacht sind. Damit distanziert sich der BFH von einer früheren Entscheidung zu entsprechenden Veräußerungsgeschäften aus dem Privatvermögen im Sinne des § 17 EStG.
Offen gelassen wurde die Frage, nach welchen Kriterien Devisentermingeschäfte als durch die Veräußerung verursacht anzusehen sind. Hierzu hatte das Finanzgericht keine ausreichenden Sachverhaltsermittlungen durchgeführt, so dass das Verfahren diesbezüglich zurückverwiesen wurde. Die Entscheidung ist zudem bezüglich eines alten Rechtsstands ergangen. Seit einer Gesetzesänderung in 2006 sind nach § 5 Abs. 1a EStG die Ergebnisse handelsrechtlich zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeter Bewertungseinheiten auch steuerlich zu beachten. Der BFH hat offengelassen, ob die steuerliche Beurteilung auch nach der Gesetzesänderung noch unverändert besteht.