Entgegenkommen für Steuerzahler mit kleineren PV-Anlagen

Das Bundesfinanzministerium räumt seit Anfang Juni ein Wahlrecht zur Vereinfachung für Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen bis 10 kW auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten Ein- bzw. Zweifamiliengrundstücken sowie für Betreiber kleinerer Blockheizkraftwerke bis zu 2,5 kW ein. Bei der Beurteilung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist ein häusliches Arbeitszimmer und/oder die gelegentlich entgeltliche Vermietung (z. B. Gästezimmer) mit Einnahmen von bis zu 520 EUR pro Jahr unbeachtlich. Auf schriftlichen Antrag durch den Steuerpflichtigen ist in diesen Fällen aus Vereinfachungsgründen ohne Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Folglich liegt grundsätzlich eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Sowohl Gewinne also auch Verluste wirken sich steuerlich nicht mehr aus; die Ergebnisse aus den Anlagen müssen nicht mehr erklärt werden. Zu beachten ist, dass der Antrag auch Auswirkung auf vergangene Veranlagungszeiträume hat, die verfahrensrechtlich noch geändert werden können (z. B. bei Veranlagungen unter Vorbehalt der Nachprüfung). Folglich sind die bereits veranlagten Gewinne, aber auch Verluste, nicht mehr zu berücksichtigen. Steuerzahler, die bisher zur Umsatzsteuer optiert haben, sollten in diesem Zusammenhang die Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung prüfen.


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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