Erfassungszeitpunkt von Corona-Hilfen in der Bilanz

Die Corona-Finanzhilfen, wie die Überbrückungshilfe oder die November- und Dezemberhilfe unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körperschaft- und Gewerbesteuer. Fraglich ist nur, in welchem Veranlagungszeitraum (VZ) die Besteuerung zu erfolgen hat. Die steuerliche Gewinnermittlung mittels einer Bilanz folgt der handelsrechtlichen Vorgehensweise, werden also die im Jahr 2021 erhaltenen Corona-Hilfen bereits in der Bilanz zum 31.12.2020 erfolgswirksam erfasst, erfolgt auch die Besteuerung im VZ 2020. Die Erfassung einer Forderung in der Bilanz zum 31.12.2020 setzt grundsätzlich voraus, dass ein Rechtsanspruch auf Gewährung der staatlichen Hilfen besteht. Da dies nicht der Fall ist, kommt eine Erfassung, nach zutreffender Auffassung des Instituts der Wirtschaftsprüfer, nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die staatlichen Hilfen am Bilanzstichtag sachlich erfüllt sind und bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses ein entsprechender Antrag gestellt wurde bzw. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden wird.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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