Erhöhung der Gewerbesteuer-Anrechnung

Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaftern wird die betriebliche Gewerbesteuer auf die persönliche Einkommensteuer angerechnet. Eine Mehrfachbelastung des Gewinns soll so vermieden werden. Die Anrechnung erfolgt dabei jedoch pauschal, wobei aber maximal die tatsächlich bezahlte Gewerbesteuer zur Anrechnung gebracht werden kann. Praktisch kommt es häufig zu einer Begrenzung der Anrechnung, weil die Einkommensteuer nicht ausreichend hoch ist (z. B. aufgrund von Verlusten aus anderen Einkunftsarten, der Anrechnung ausländischer Steuern oder einer höheren Bemessungsgrundlage bei der Gewerbesteuer).

Die Höhe der Gewerbesteuer richtet sich maßgeblich nach dem so genannten Hebesatz einer Kommune, der stark variiert. Die Anrechnung der Gewerbesteuer berücksichtigt diesen Hebesatz nicht. Dies führt im Ergebnis dazu, dass in Kommunen, deren Hebesatz unter einem kritischen Wert liegt, – zumindest theoretisch – eine vollständige Entlastung von der Gewerbesteuer erfolgt. Bei höheren Hebesätzen bleibt neben der Einkommensteuer dagegen zwingend eine zusätzliche Belastung mit Gewerbesteuer übrig.

Im Zuge der Corona-Hilfe-Maßnahmen wurde ab 2020 der Faktor für die pauschale Anrechnung erhöht. Für Unternehmer, die schon jetzt vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden, ändert sich dadurch nichts. Interessant ist dies dagegen für Unternehmer, die aufgrund eines höheren Hebesatzes der Kommune bisher mit Gewerbesteuer belastet werden.

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