Erneut droht dem Steuergesetzgeber ein Rückschlag: Ist die Abgeltungssteuer verfassungswidrig?

Im Jahr 2009 wurde mit großem Aufwand - vor allem für Banken und zahlreiche Steuerpflichtige und deren Berater - die so genannte Abgeltungssteuer für Kapitaleinkünfte eingeführt. Damit verbunden war ein Durchbrechen des Grundsatzes, dass in der Einkommensteuer zwar verschiedene Einkunftsarten bestehen, diese aber letztendlich zusammengerechnet werden und in Summe einem einkunftsabhängigen progressiven Steuersatz unterliegen. Für private Kapitaleinkünfte gilt dies seither nur noch in Ausnahmefällen. In der Regel kommt ein einheitlicher Steuersatz von 25 % zur Anwendung. Hintergrund war der Befund, dass viele deutsche Steuerpflichtige Gelder bei ausländischen Banken angelegt und Kapitalerträge unrechtmäßig einer Besteuerung durch den deutschen Fiskus entzogen hatten. Durch den im Vergleich zum Spitzensatz von 45 % vergleichsweise niedrigen Satz sollten Privatanleger dazu motiviert werden, Kapitalerträge wieder in Deutschland zu versteuern - nach dem Motto: "Mobile Einkünfte (Kapitalerträge) niedrig besteuern, immobile Einkünfte (Arbeits- oder Vermietungseinkommen) hoch besteuern!"

War schon der Grundgedanke eher fragwürdig, aber zumindest nachvollziehbar, scheiterte eine gelungene Umsetzung - wie inzwischen so oft - an Systembrüchen und fehlender Praxistauglichkeit. So ist eine Besteuerung von Zinserträgen mit nur 25 % tatsächlich günstig, wobei der Vorteil umso größer ist, je höher das Einkommen des Anlegers ausfällt. Dividenden, die ansonsten dem so genannten Teileinkünfteverfahren unterliegen, profitieren dagegen kaum. Ausnahmen zur Entlastung Steuerpflichtiger mit niedrigeren individuellen Steuersätzen sowie die obligatorischen Missbrauchsvermeidungsvorschriften machen die Abgeltungssteuer außerdem zu einem komplizierten Ungetüm.

Seit März dieses Jahres kommt noch hinzu, dass das Niedersächsische Finanzgericht (FG) die Abgeltungssteuer für unvereinbar mit dem Gleichheitsgrundsatz hält. Die Ungleichbehandlung zwischen privaten Kapitaleinkünften und anderen Einkünften könne nicht (mehr) ausreichend gerechtfertigt werden, um einer verfassungsrechtlichen Prüfung Stand zu halten. Hauptargument ist, dass die Finanzverwaltung inzwischen über effektive Möglichkeiten der Aufdeckung nicht erklärter ausländischer Kapitaleinkünfte verfüge und eine besondere Motivation zur "freiwilligen" Besteuerung in Deutschland daher nicht mehr notwendig sei. Die Abgeltungssteuer führe zudem nicht zu einer wesentlichen Vereinfachung der Besteuerung.

Bemerkenswert an dem vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegten Fall ist, dass es nicht - wie sonst üblich - der Steuerpflichtige war, der mit Verweis auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit eine niedrigere Besteuerung erreichen wollte. Auch das Finanzamt stellte nicht auf den Verfassungsverstoß ab. Im Urteilsfall ging es nämlich eigentlich gar nicht um Kapitalerträge; vielmehr nahm das FG diese zum Anlass, die erfolgte Besteuerung mit nur 25 % als zu niedrig einzustufen und die Frage dem BVerfG vorzulegen. Ein Verfahrensverlauf, der vermutlich von keiner der beiden Seiten erwartet oder gar gewollt war.


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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