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EuGH soll Verjährung von nicht verfallenen Urlaubsansprüchen klären
Arbeitgeber sind gehalten, ihren Arbeitnehmern klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass ihr Urlaubsanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres verfällt, wenn dieser nicht vorher nicht entsprechend Urlaub beantragt wird. Zugleich müssen die Arbeitnehmer aufgefordert werden, ihren Urlaub zu nehmen. Unterbleibt dies, tritt der Urlaubsanspruch, wenn der Urlaub bis zum 31.12. des Urlaubsjahres nicht genommen wurde, zu dem Urlaubsanspruch hinzu, der am 1.1. des Folgejahres entsteht. Auf diese Weise können sich über die Jahre mitunter erhebliche Urlaubsansprüche aufbauen, deren Abgeltung zu einer entsprechend hohen finanziellen Belastung führen kann.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) soll jetzt klären, ob Ansprüche auf bezahlten Urlaub, die aufgrund unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers nicht verfallen sind, zumindest der Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch unterliegen. Da diese Frage die Auslegung von Unionsrecht erfordert, hat das Bundesarbeitsgericht den Fall dem EuGH mit der Bitte um Vorabentscheidung vorgelegt.
Ihr Ansprechpartner:
Helmut Heinrich
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
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