Fortbildungsvereinbarungen mit Rückzahlungsklauseln - Der Teufel steckt im Detail!
Vor allem in Zeiten des Fachkräftemangels ist es für Unternehmen wichtig, wettbewerbsfähig zu bleiben. Die kontinuierliche Weiterbildung der eigenen Mitarbeiter ist dafür ein wesentlicher Baustein. Damit sich die Investition in die Fortbildung lohnt, sollten Arbeitgeber bei konkreten und längeren Maßnahmen konkrete Fortbildungsvereinbarungen abschließen.
Aus Sicht des Arbeitsgebers sind Herzstück der Vereinbarungen Rückzahlungsklauseln. Bei der Gestaltung steckt der Teufel im Detail. Fortbildungsvereinbarungen unterliegen den Regelungen der so genannten AGB-Inhaltskontrolle. Besonders wichtig dabei ist, dass die finanzielle Belastung des Arbeitnehmers nicht unverhältnismäßig hoch sein darf.
Rückzahlungsklauseln sind mit Ausnahme für Berufsausbildungsverhältnisse grundsätzlich zulässig. Neben anerkannten Rückzahlungsgründen wie z. B. Kündigung des Arbeitnehmers aus einem nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund oder schuldhafter unterlassener Nutzung der intellektuellen Möglichkeiten, ist ungeklärt, ob das (endgültige) Nichtbestehen der Fortbildung eine Rückzahlungspflicht auslösen kann. Gegen diesen Grund spricht, dass vom Arbeitnehmer unter finanziellem Druck keine Ausbildungserfolge verlangt werden dürfen. Unzulässig ist jedenfalls eine Pflicht, die auf dem Nichtbestehen aufgrund intellektueller Überforderung beruht.
Aufgrund der Unsicherheit und zur Vermeidung unwirksamer Klauseln, müssen diese klar und präzise formuliert sein. Die verschiedenen Rückzahlungstatbestände sollten separat formuliert und sprachlich sowie inhaltlich teilbar sein, um keine Unwirksamkeit insgesamt herbeizufüh-ren. Zudem sollte beachtet werden, dass sie vertraglichen Ausschlussfristen unterfallen.

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Stephan Dreckmann
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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