Freibeträge bei unentgeltlichen Zuwendungen durch Kettenschenkungen optimal nutzen

Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sieht Steuerfreibeträge vor, die hinsichtlich Ihrer Höhe vom Grad der Verwandtschaft zwischen Beschenktem und Schenker abhängen. Schenkungen zwischen nicht verwandten Personen, zu denen beispielsweise auch die Schwiegerkinder gehören, sind nur in Höhe von 20.000 EUR steuerbefreit. Gerade in Hinblick auf Grundstücksübertragungen auf Kinder, taucht in der Beratungspraxis häufig der Wunsch aller Beteiligten auf, Grundvermögen auf das eigene Kind und das Schwiegerkind zu übertragen. Mangels relevanten Freibetrags des Schwiegerkinds ist dies ein kaum gangbarer Weg. In der Praxis ist es daher üblich, dass das Grundstück unter Ausnutzung eines Freibetrags in Höhe von 400.000 EUR auf das eigene Kind übertragen wird, das wiederum einen Teil der Schenkung unter Nutzung des Ehegattenfreibetrags in Höhe von 500.000 EUR auf seinen oder ihren Ehepartner überträgt. Dabei besteht in der Regel der Wunsch, dass die beiden Vorgänge möglichst zeitgleich erfolgen und so wenig Aufwand wie möglich betrieben werden muss.

Solche Kettenschenkungen werden jedenfalls dann anerkannt, wenn der zuerst Beschenkte keine Verpflichtung zur Weitergabe hatte und völlig frei über das Geschenk disponieren kann. Dass der Schenker von der geplanten Weitergabe weiß oder dies sogar deren Wunsch entspricht, ist dagegen unerheblich. Eine irgendwie geartete "Schamfrist" muss nicht zwischen den Schenkungen liegen, solange offenkundig ist, dass der Erstbeschenkte auch anders hätte entscheiden können.

Kürzlich musste der Bundesfinanzhof darüber befinden, ob auch dann noch von einer Kettenschenkung ausgegangen werden kann, wenn beide Vorgänge in einer Notarurkunde zusammengefasst werden. Selbst für diesen Fall akzeptiert das Gericht eine Kettenschenkung, wenn sich im Einzelfall aus dem Vertrag oder den Umständen eindeutig die Entscheidungsfreiheit des ersten Beschenkten ergibt. Trotz des Wunsches nach Vereinfachung ist aber von Kettenschenkungen in einer oder in zwei unmittelbar taggleich aufeinanderfolgen Urkunden abzuraten - das Risiko, dass der notwendige Nachweis nicht gelingt, bleibt zu hoch. Läuft ein Fall schief, besteht allerdings noch die Chance, dass die Finanzgerichte helfen!

Fraglich bleibt, ob die Kettenschenkungen zukünftig überhaupt noch Relevanz haben. Führt doch die steigende Inflation zu einer Entwertung der Freibeträge, sodass nicht klar ist, wie lange diese noch für Zuwendungen an das Schwiegerkind mitgenutzt werden können. Die Entwertung der Freibeträge haben wir in unserem Editorial näher beleuchtet.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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