Funktionsverlagerungen im Auge behalten!

Die Funktionsverlagerung wird im deutschen Steuerrecht als die Übertragung von betrieblichen Funktionen auf ausländische, verbundene Unternehmen oder Betriebsstätten definiert. Die Verlagerung muss dabei zu einem Wegfall oder zur Einschränkung der ursprünglichen Funktion in Deutschland führen. Das Gewinnpotential, welches durch die Verlagerung der Funktion auf die ausländische Einheit übergeht, ist dabei als Gesamtpaket zu versteuern. Dadurch wird sichergestellt, dass durch Wertschöpfung in Deutschland generierte stille Reserven bei einer Verlagerung ins Ausland noch in Deutschland besteuert werden.

Die Regelungen der Funktionsverlagerungsverordnung wurden kürzlich aktualisiert und dabei in einigen Details auch verschärft. So sollen die Folgen bereits dann eintreten, wenn nur ein Teil einer Funktion übertragen wird, z. B. die Übertragung eines regionalen Vertriebsbereich auf eine ausländische Einheit. Außerdem gelten ausgeweitete Nachweispflichten.


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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