Gestaltungspotenziale bei Abfindungszahlungen nutzen

Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Grundsätzlich verpflichtet das deutsche Arbeitsrecht nicht zur Zahlung einer Abfindung. In der Praxis gibt es dennoch regelmäßig Fallkonstellationen, die eine Abfindungszahlung zur Folge haben. Hierzu gehören insbesondere betriebsbedingte Kündigungen, Aufhebungsverträge oder gerichtliche Vergleiche. Dabei hängt die Höhe der Abfindung von verschiedenen Faktoren, wie z. B. der Betriebszugehörigkeit.

Abfindungen sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Dieser kann bei Anwendung der sogenannten Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden. Dabei wird die Abfindung auf fünf Jahre verteilt und nur ein Fünftel des Betrags wird in die Einkommensberechnung einbezogen, was aufgrund des progressiven Einkommensteuersatzes in der Regel zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt. Damit die Fünftelregelung per Antrag angewendet werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Fünftelregelung kann nur angewendet werden, wenn die Zahlung als Ersatz für entgehende Einnahmen erfolgt und die Ursache nicht auf schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen sind. Zudem ist die Abfindungszahlung in einem Betrag zu leisten. Gleichzeitig kann die Anwendung der Fünftelregelung zum Beispiel bei Zusammentreffen mit steuerfreien Einkünften wie dem Arbeitslosengeld, die dem Progressionsvorgehalt unterliegen, auch zu einer langfristig unvorteilhaften Steuergestaltung führen. Daher sollte die individuelle steuerliche Situation in jedem Fall sorgfältig geprüft werden.

Echte Abfindungen unterliegen nicht der Sozialversicherung. Jedoch ist Vorsicht bei der Ausgestaltung geboten: Auszahlung von rückständigem Arbeitsentgelt oder Zahlungen nach einem Kündigungsschutzprozess können durchaus Beitragspflicht auslösen.


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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