Global Mobility: Was ist beim Homeoffice aus dem Ausland zu beachten?

Die Corona-Pandemie hat einen tiefgreifenden Wandel in der Arbeitswelt ausgelöst. Homeoffice bedeutet, unabhängig von Zeit und Ort, flexibel arbeiten zu können. Für viele Arbeitnehmer ist es dabei verlockend, die Arbeit beispielsweise am Strand in Spanien zu erledigen. Unternehmen öffnen sich dieser Option und nutzen sie zunehmend auch als Recruiting-Instrument.

Grundsätzlich ist es ratsam, mit dem Arbeitnehmer eine individuelle Regelung über die Ausgestaltung der Homeoffice-Tätigkeit im Ausland zu vereinbaren. In dieser kann beispielsweise aufgenommen werden, dass auch im Ausland weiterhin deutsches Arbeitsrecht gelten soll. Die Anwendbarkeit von deutschem Arbeitsrecht ist weniger kritisch, wenn Mitarbeiter lediglich vorübergehend im Ausland tätig werden, der Schwerpunkt der Tätigkeit jedoch in Deutschland verbleibt. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte der Arbeitstage im Jahr außerhalb von Deutschland arbeitet. Dann gilt ohne gesonderte Vereinbarung das Arbeitsrecht des anderen Staates.

Steuerrechtlich kommt es ebenfalls darauf an, wie lange jemand im Ausland beschäftigt ist. Dauert der Aufenthalt länger als sechs Monate oder verlagert der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz, hat das Land, in dem sich das Homeoffice befindet, ein Besteuerungsrecht. Im Regelfall kommt es jedoch zu keiner Doppelbesteuerung. Denn Deutschland hat mit vielen Staaten Abkommen geschlossen, sodass Steuern nur in einem Land anfallen. Allerdings sind steuerliche Pflichten des Arbeitgebers im Tätigkeitsland zu prüfen.

Der Arbeitnehmer soll bei einer regelmäßigen Tätigkeit im Ausland im Sozialversicherungssystem seines Wohnsitzstaates verbleiben können, wenn er:

- regelmäßig in Deutschland und im ausländischen Homeoffice tätig ist,
- seinen Wohnsitz in Deutschland hat und
- einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit in Deutschland ausübt oder nur bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt ist.

Arbeitgeber sind gut beraten, die an sie herangetragenen Wünsche nach Auslandsarbeit genau zu prüfen, damit die globale Mobilität nicht zu ungewollten rechtlichen Konsequenzen führt.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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