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Influencer im Fokus des Steuerrechts
Wer sich in den sozialen Medien erfolgreich präsentiert und über ausreichend Follower verfügt, hat verschiedene Möglichkeiten, Einnahmen zu erzielen. Auch wenn hier oftmals private Sphäre und Einnahmenerzielung verschwimmen, gelten für Influencer die allgemeinen steuerlicher Regelungen. Jüngst hat die Finanzverwaltung dazu wichtige Eckpunkte klargestellt: Neben Geldzahlungen kann auch der unentgeltliche Erhalt von Produkten oder Dienstleistungen (z. B. Hotelübernachtungen) zur Steuerpflicht führen, wobei - gerade am Anfang der Tätigkeit - die für eine Besteuerung notwendige Gewinnerzielungsabsicht diskutiert werden kann. Ausgaben können nur abgezogen werden, wenn diese nicht dem privaten Bereich zugeordnet werden müssen (wie z. B. jegliche Art "normaler" Kleidung). Besonderheit bei einem Influencer kann ein so genanntes "kommerzialisierbares Namensrecht" sein, das einerseits gegebenenfalls steuermindernd abgeschrieben werden kann, andererseits aber bei einem späteren Wegzug ins (steuergünstigere) Ausland eine Schlussbesteuerung in Deutschland auslösen könnte.
Ihr Ansprechpartner:
Dirk Jagemann
Diplom-Kaufmann, Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
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