Jahresabschlussprüfung: Wenn die Festsetzung besonderer Prüfungsziele notwendig ist

Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung besteht das übergeordnete Ziel darin, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Abschluss als Ganzes frei von einer wesentlichen falschen Darstellung aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist. Der Abschlussprüfer muss dazu in der Lage sein, ein Prüfungsurteil darüber abzugeben, ob der Abschluss in allen wesentlichen Belangen in Übereinstimmung mit den maßgebenden gesetzlichen Vorgaben aufgestellt wurde.

Nach der Veröffentlichung der neuen Prüfungsstandards ISA taucht - offensichtlich getrieben durch den Wirecard-Fall - die Frage auf, ob allgemeine Prüfungsziele ausreichen, um rechtzeitig festzustellen, dass ein durch Aussagen des Managements geprägter Jahresabschluss in wesentlichen Belangen falsch ist. Um die Qualität der Abschlussprüfung zu verbessern, sind Abschlussprüfer daher dazu angehalten, einzelfallbezogene Prüfungsziele zu definieren. So könnte ein Prüfungsziel beispielsweise lauten, das Risiko für dolose Handlungen bei Geschäftsvorfällen innerhalb der Kenngröße EBITDA zu erfassen. Das wäre dann angezeigt, wenn ein Management vorhanden ist, das nach der Zielgröße EBITDA gesteuert wird. Dieses könnte nämlich zum Beispiel eher dazu verleitet sein, Instandhaltungen als aktivierungsfähig zu definieren, um statt operativen Kosten zukünftige Abschreibungen zu generieren, die die eigene Zielgröße nicht mindern.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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