Kapitalgesellschafter und ihr steuerliches Einlagekonto

Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft unterliegen beim Gesellschafter der Besteuerung. Das gilt ausnahmsweise nicht, wenn zuvor eingelegte Mittel zurückbezahlt werden und keine ausschüttbaren Gewinne als vorrangig verwendet gelten (steuerfreie Einlagenrückgewähr). Technisch setzt diese Nichtbesteuerung die Nutzung des so genannten steuerlichen Einlagekontos voraus.

Das steuerliche Einlagekonto enthält sämtliche Einlagen, welche die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft nicht in das gezeichnete Kapital eingezahlt haben. Zum Ende jedes Wirtschaftsjahres wird dessen Höhe gesondert festgestellt. Wenngleich die Erklärung über eine Anlage zur Körperschaftsteuererklärung erfolgt, stellt die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos einen gesonderten Verwaltungsakt dar.

Als entscheidende Grundlage für eine mögliche steuerfreie Einlagenrückgewähr, ist die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos vor allem für die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft relevant. In der Praxis wird die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos jedoch häufig unzureichend geprüft. Stattdessen wird das steuerliche Einlagekonto meist erst beachtet, wenn aus diesem steuerfrei ausgeschüttet werden soll. Ein zu niedrig festgestelltes steuerliches Einlagekonto führt einerseits dazu, dass weniger steuerfreie Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto möglich sind. Andererseits erhöhen sich bei einem Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft die Anschaffungskosten durch die nicht oder zu niedrig erfasste Einlage nicht, wodurch der zu versteuernde Veräußerungsgewinn steigt. Somit wirkt sich ein zu niedrig festgestelltes steuerliches Einlagekonto spätestens bei der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft aus.

Trotz der hohen Bedeutung des steuerlichen Einlagekontos für die Gesellschafter steht nur der Kapitalgesellschaft ein Anfechtungsrecht zu, da ihr gegenüber der Feststellungsbescheid ergeht. Auch ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) schafft keine Abhilfe. Zwar lässt der BFH die umstrittene Frage nach einer eigenen Anfechtungsbefugnis der Gesellschafter ausdrücklich offen. Jedoch verliert die Frage einer eigenen Anfechtungsbefugnis der Gesellschafter ihre praktische Relevanz, da der BFH die Anwendung einer speziellen verfahrensrechtlichen Vorschrift bejaht, wonach auch diejenigen einen Bescheid gegen sich gelten lassen müssen, die in der Lage gewesen wären, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigte oder kraft eigenen Rechts anzufechten. Damit besteht nach der Bestandskraft der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos kein gesondertes Anfechtungsrecht der Gesellschafter. Ist die Feststellungsfrist für die gesonderte Feststellung des steuerliche Einlagekontos abgelaufen, kann dieses nur noch berichtigt werden, sofern bei Erlass des Feststellungsbescheids oder im Rahmen der Steuererklärung eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen ist.

Kapitalgesellschafter sollten sich daher frühzeitig mit dem Einlagekonto befassen und darauf hinwirken, dass auch dessen Entwicklung jährlich sorgfältig im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung abgebildet wird.

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