Kein Arbeitslohn bei schenkweiser Übertragung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge

Zum Arbeitslohn gehören neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile in Geld oder Geldeswert, die für eine Beschäftigung gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt.

In einem Urteilsfall zugrundeliegenden Sachverhalt war die Klägerin mehrere Jahre in einer GmbH als leitende Mitarbeiterin tätig. Die bisherigen Gesellschafter der GmbH beschlossen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge die von ihnen gehaltenen Geschäftsanteile auf fünf Arbeitnehmer der GmbH schenkweise zu übertragen. Die Übertragung war weder an Bedingungen oder Beschränkungen noch an einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei der GmbH gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass es sich bei dem unentgeltlichen Erwerb der Geschäftsanteile der Arbeitnehmer um einen geldwerten Vorteil und somit um Arbeitslohn handelt. Das Finanzamt erhöhte im Rahmen der Veranlagung die Einkünfte der Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit um einen geldwerten Vorteil.

Für das Vorliegen von Arbeitslohn muss der geldwerte Vorteil für eine Beschäftigung gewährt werden, also durch das individuelle Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Eine Veranlassung ist zu bejahen, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis zufließt. Die Richter des Bundesfinanzhofs entschieden nun im konkreten Urteilsfall, dass die Anteilsübertragung nicht maßgeblich durch das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der GmbH veranlasst ist, da das entscheidende Motiv der Übertragung die Regelung der Unternehmensnachfolge war. Somit ist kein geldwerter Vorteil zu versteuern, sondern die Regelungen der Erbschaftsteuer anzuwenden.

Inwieweit dies auf andere Fallkonstellationen übertragen werden kann bleibt abzuwarten. Grundsätzlich empfiehlt sind aber eine sorgfältige Dokumentation, insbesondere durch vertragliche Regelungen und Gesellschafterprotokolle. Wichtig ist auch, dass die Übertragung nicht vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht wird.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Ihr Ansprechpartner:

Stephan Dreckmann
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail

Zurück

DATEV Fernbetreuung

Kunden-Modul