Keine anschaffungsnahen Herstellungskosten nach Entnahme

Wird ein Vermietungsobjekt nach dem Erwerb saniert, kann die Regelung der sogenannten "anschaffungsnahen Herstellungskosten" dazu führen, dass grundsätzlich sofort steuerlich abzugsfähiger Erhaltungsaufwand in Herstellungskosten umqualifiziert wird. Diese können dann nur über die Abschreibung zeitlich gestreckt verwertet werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Aufwendungen innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb getätigt werden und 15 % der Anschaffungskosten übersteigen.

Diese Regelung wollte das Finanzamt in einem Streitfall anwenden. Der Kläger hatte eine seinem land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen zugehörige, vermietete Wohnung entnommen. Nach der Entnahme ist eine umfangreiche Sanierung der Wohnung erfolgt. Nach Ansicht des Finanzamtes seien diese im Rahmen der Vermietung und Verpachtung als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand angesetzten Ausgaben lediglich als anschaffungsnahe Herstellungskosten im Rahmen der Abschreibung mit lediglich 2 % jährlich zu berücksichtigen.

Der BFH hat dem nun widersprochen. Demnach ist die Entnahme dem Grunde nach schon nicht als Anschaffung zu werten. Zur Charakteristik einer Anschaffung gehört der Grundsatz der Entgeltlichkeit. Bei einer Entnahme kommt es jedoch nicht zu einem Austausch von Wirtschaftsgut und Gegenleistung. Zudem setzt der Anschaffungsbegriff einen Übergang von Vermögen zwischen verschiedenen Rechtssubjekten voraus. Bei der Entnahme eines Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen in die private Sphäre eines Steuerpflichtigen fehlt es an diesem notwendigen Rechtsträgerwechsel.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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