Koalitionsvertrag: Regelungen zur unternehmerischen Mitbestimmungen werden enger

Grundlagen für die unternehmerische Mitbestimmung, also die Beteiligung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat, sind das sogenannte Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) sowie das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG). Je nach Anzahl der Arbeitnehmer eines Unternehmens kommt es (ab 2.000 Mitarbeitern) zu einer paritätischen oder (ab 500 Mitarbeitern) zu einer drittelbeteiligten Besetzung des Aufsichtsgremiums. Zur Vermeidung der bei Unternehmern unbeliebten Mitbestimmung können diese entweder die Anzahl der relevanten Arbeitnehmer in verschiedenen Rechtsträgern der Unternehmensgruppe unter dem maßgeblichen Schwellenwerten halten oder die bestehenden gesetzlichen Lücken nutzen und in diejenigen Rechtsformen flüchten, die von den benannten Gesetzen nicht erfasst sind.

Bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl sieht das MitbestG an der "2.000er-Schwelle" strenge Zurechnungstatbestände vor, wonach also Arbeitnehmer einer Unternehmensgruppe in einer Vielzahl von Fallkonstellationen zusammengerechnet werden. Weniger streng ist bislang die Rechtslage an der "500er-Schwelle" im Rahmen des DrittelbG. Es scheint nun, dass die Koalitionsfraktionen diese strengen Zurechnungsnormen des MitbestG auf das DrittelbG erweitern wollen. Dies bedeutet, dass auch kleinere Familienunternehmen von der unternehmerischen Mitbestimmung unterliegen werden.

Eine weitere Methodik, nämlich die Flucht in ausländische Rechtsformen oder in eine Europäische Aktiengesellschaft (SE), scheint ebenfalls im Feuer. Die Rechtsform der SE sieht bislang vor, dass ein Verhandlungsgremium, welches aufwändig zu formieren ist, die Mitbestimmung vertraglich regelt. Falls keine Einigung erfolgt, gilt nach dem sogenannten Vorher-Nachher-Prinzip das Mitbestimmungsniveau vor Rechtsformwechsel in die SE. Geplant ist - wenngleich dies wegen des europäischen Bezuges mutmaßlich eine gewisse Zeitphase in Anspruch nehmen wird - diese Gestaltungsflucht abzuschneiden. Für viele Unternehmen, die derzeit noch nicht der Mitbestimmung unterliegen, drohen erhebliche Veränderungen in der Unternehmensführung: Sowohl die Wahl von Vertretern in Aufsichtsräte ist zeit- und kostenintensiv; auch die regelmäßige Abstimmung in den Aufsichtsgremien wird Ressourcen in Anspruch nehmen.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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