KOmmentar: Die "offenbare Unrichtigkeit" im Steuerverfahren

Keine Einkommensteuer auf einen Jahresverdienst von knapp 130.000 EUR aufgrund eines „nicht mechanischen“ Fehlers des Finanzamts – so entschied zuletzt der Bundesfinanzhof (BFH). Im zugrundeliegenden Sachverhalt reichten die Steuerpflichtigen ihre Einkommensteuerklärung nicht-elektronisch beim Finanzamt ein. Die Erklärung enthielt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von knapp 130.000 EUR sowie Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von knapp 30.000 EUR. Seitens des Finanzamts wurde die Erklärung eingescannt und automatisiert in ein elektronisches System übernommen. Hierbei wurde die Anlage S, welche die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit enthielt, versehentlich nicht eingescannt, so dass eine Erfassung dieser Einkünfte unterblieb. Die maschinelle Überprüfung der eingescannten Erklärung ergab zwar einige Prüf- und Risikohinweise, doch auch im Rahmen der sich anschließenden personellen Überprüfung der Einkommensteuererklärung blieben die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit unberücksichtigt. Erst im Folgejahr stellte der Sachbearbeiter die Nichterfassung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit fest.

Selbstverständlich versuchte das Finanzamt den fehlerhaften Bescheid noch zu korrigieren. Da dieser aber endgültig – also ohne Vorbehaltsvermerk – ergangen war, musste dafür eine gesetzliche Norm gefunden werden. Das Finanzamt versuchte es mit der so genannten "offenbaren Unrichtigkeit", die eine Änderung möglich macht, wenn ein Fehler mechanisch passiert ist, jedem offenkundig hätte sein müssen und unbewusst, das heißt ohne größere kognitive Bemühungen entstanden ist. Die gegen die Änderung des Finanzamtes erhobene Klage der Steuerpflichtigen wies das Finanzgericht ab. Die Revision beim BFH hatte hingegen Erfolg, sie führte zur Aufhebung des Urteils. Der BFH entschied, dass im vorliegenden Sachverhalt keine offenbare Unrichtigkeit vorlag und der Einkommensteuerbescheid seitens des Finanzamtes nachträglich nicht geändert werden durfte. Zwar habe das fehlerhafte Einscannen der Steuerklärung eine offenbare Unrichtigkeit dargestellt. Da jedoch im Folgenden eine weitere Sachverhaltsermittlung unterblieben ist, obwohl sich – spätestens aufgrund der Prüf- und Risikohinweise – eine weitere Prüfung des Falls hätte aufdrängen müssen, wurde der mechanische Fehler durch einen rechtlichen Fehler überlagert. Ein Glücksfall für den Steuerpflichtigen, der den Klageweg beschritten hatte.

Von Fehlern des Finanzamts können Steuerpflichtige auch profitieren, wenn diese später entdeckt werden. Der häufige Versuch des Finanzamts, einer Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit muss nicht immer gelingen. Eine genaue Prüfung des Einzelfalls lohnt sich.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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