Lohnsteuervergünstigungen bei zusätzlich gewährtem Lohn

Für bestimmte zweckgebundene Lohnzuwendungen gelten Vergünstigungen in Gestalt einer Steuerbefreiung oder der Pauschalbesteuerung. Für manche Lohnsteuervergünstigungen gilt – zusätzlich zur Zweckgebundenheit – ein weiteren Erfordernis: die zweckgebundene Entlohnung muss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn hinzukommen. Dies betrifft z.B. die Steuerfreiheit von Kindergartenzuschüsse, von Maßnahmen der Gesundheitsförderung, der Nutzungsüberlassung eines Fahrrades oder der Vorteile aus dem Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit diesem Zusätzlichkeitserfordernis auseinandergesetzt. Der BFH hat sich hierbei zum einen der Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen, dass dieses Erfordernis nicht im Sinne einer freiwilligen Entlohnung zu verstehen, sondern auch erfüllt ist, wenn der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung des Arbeitgebers hat.

Andererseits folgt der BFH nicht der Ansicht der Finanzverwaltung, dass Entgeltumwandlungen schädlich für das Zusätzlichkeitserfordernis sind. Vielmehr geht der BFH davon aus, dass bei einer wirksamen Umwandlung von Barlohn in einen Sachlohn für den dann gewährten Sachlohn das Zusätzlichkeitskriterium grundsätzlich erfüllt wird und die entsprechenden Lohnsteuervergünstigungen zu gewähren sind. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob sich die Finanzverwaltung dieser Einschätzung anzuschließen vermag und diese Rechtsprechung künftig anwenden wird.

Zurück

DATEV Fernbetreuung

Kunden-Modul