Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-up-Unternehmen

Der Erfolg von Start-ups hängt maßgeblich von ihrem hochqualifizierten Personal ab. Gerade in der anfänglichen Wachstumsphase sind Start-ups jedoch kaum in der Lage, ihren Arbeitnehmern eine hohe Vergütung zu zahlen, da sie oftmals keine oder nur geringe Gewinne erwirtschaften. In dieser Zeit ist es für ein Start-up jedoch von enormer Bedeutung, motivierte und qualifizierte Fachkräfte für sich zu gewinnen und diese langfristig zu binden. Dieses Ziel kann unter anderem durch die Beteiligung der Mitarbeiter am Unternehmen erreicht werden. Für die Arbeitnehmer wird eine derartige Beteiligungsmöglichkeit jedoch nur in Frage kommen, wenn die (steuer-)rechtlichen Voraussetzungen wirtschaftlich sinnvoll sind.

Dies veranlasste den Gesetzgeber, die Rahmenbedingungen von Start-ups zu verbessern. Grundsätzlich gilt: Erhält der Mitarbeiter eine unentgeltliche oder verbilligte Vermögensbeteiligung an einem Unternehmen, beispielsweise in der Form von Aktien oder GmbH-Anteilen, so hat der Arbeitnehmer nach den üblichen ertragsteuerlichen Grundsätzen einen geldwerten Vorteil zu versteuern, welcher der Einkommensteuer zu unterwerfen ist. Problematisch ist dabei, dass dem Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt tatsächlich aber keine Geldmittel zufließen, mit denen die Steuer bezahlt werden kann. Durch die neue steuerliche Sonderregelung für kleinste, kleine und mittlere Unternehmen, die nicht älter als zwölf Jahre sind, erfolgt die Besteuerung nun erst weitaus später, nämlich in der Regel erst nach Veräußerung, bei einem Arbeitgeberwechsel oder spätestens nach zwölf Jahren. Zu bemerken ist weiterhin, dass - zusätzlich zur steuerlichen Erleichterung in Form der Stundungsregelung - ein Freibetrag i. H. v. 1.440 EUR bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils berücksichtigt werden kann, wobei dieser Begünstigung aufgrund der Geringfügigkeit des Betrags wohl im Vergleich zur Stundungsregelung weitaus weniger Gewicht beigemessen werden sollte, wenn über eine Unternehmensbeteiligung von Mitarbeitern nachgedacht wird.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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