Noch ein Register: Diesmal trifft es die GbR!

Handelsregister, Vereinsregister, Grundbuch, Transparenzregister; in dieser bürokratischen Matrix ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bislang noch heimatlos. Das wird sich ändern. Mit Wirkung ab dem 1.1.2024 wird ein neues Register geschaffen - das Gesellschaftsregister. Es soll als selbständiges Register alle GbR und ihre Gesellschafter erfassen. Es mag der Eindruck entstehen, dass abermals - durch gesetzgeberischen Aktivismus - Handlungszwänge entstehen. Demgegenüber ist die Einführung dieses Registers an sich begrüßenswert. Derzeit ist es für die Teilnehmer des Rechtsverkehrs nämlich mühsam zu verifizieren, wer Gesellschafter einer GbR und wer mithin etwa für Verbindlichkeiten verantwortlich ist. Ein weiterer Vorteil: Bei GbRs mit vielen Gesellschaftern müssen fortan nicht bei jedem Gesellschafterwechsel die derzeitigen Register (Handelsregister, Grundbücher usw.) geändert werden.

Angesichts der zu erwartenden Probleme bei Einführung dieser Neuerung sollte von allen Gesellschaftern, die in der Rechtsform einer GbR organisiert sind, der Handlungsbedarf zeitnah reflektiert werden, insbesondere, ob eine zwingende Eintragungspflicht besteht, oder ob eine freiwillige Eintragung sinnvoll ist.

Um was geht es konkret:

Mit dem Inkrafttreten des sogenannten MoPeG am 1.1.2024 besteht für jede GbR die Möglichkeit, sich freiwillig in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Eine solche GbR darf sich anschließend "eGbR" nennen. Wenngleich die Eintragung in dieses öffentliche Register nach der gesetzgeberischen Intention freiwillig erfolgen soll, sieht die Realität doch etwas anders aus: Im MoPeG ist eine Art Voreintragungsobliegenheit festgeschrieben, das heißt, GbR, die in Registern als Rechteinhaber aufgeführt sind, müssen zukünftig eine (Vor)Eintragung im neuen Gesellschaftsregister sicherstellen. Beispielhaft seien die GbR benannt, die als Eigentümer von Grundbesitz im Grundbuch stehen oder GbRs, die als Gesellschafter Beteiligungen an Rechtsträgern (z.B. GmbH) halten und als Rechteinhaber im Handelsregister ausgewiesen sind.

Es ist davon auszugehen, dass ab Januar 2024 ein erheblicher Anmelde-Andrang auf das neu geschaffene Gesellschaftsregister zukommt. Eine Veranlassung der Eintragung bereits im Jahr 2023 ist bedauerlicherweise nicht möglich. Daher sollte erwogen werden, rechtliche Gestaltungen, insbesondere Erwerbsvorgänge, ins Jahr 2023 vorzuziehen. Auch absehbare Änderungen im Gesellschafterbestand einer GbR und der Beteiligung an anderen Gesellschaften sollten zur Vermeidung eines Gestaltungs-Staus anlässlich des zu erwartenden Nadelöhrs unter Umständen bereits im Jahre 2023 erledigt werden.


Dirk Jagemann, Steuerberater

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