Nun doch: Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für alle Arbeitgeber

Aufgrund eines im Jahr 2019 ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), welches auf einem spanischen Fall basiert, sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, ein objektives und verlässliches System zur Arbeitszeiterfassung zu schaffen. Der deutsche Gesetzgeber überlegt nunmehr seit fast drei Jahren, wie er die Vorgaben aus Brüssel in nationales Recht umzusetzen kann.

Mit Beschluss vom 13.09.2022 war das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun schneller. Geklagt hatte ein Betriebsrat, welcher per Initiativrecht die Einführung eines elektronischen Zeitsystems bei seinem Arbeitgeber durchsetzen wollte. Die Klage wurde im konkreten Fall zwar abgewiesen. Viel interessanter ist jedoch die vom (BAG) getroffene Feststellung, dass Arbeitgeber bereits jetzt schon gesetzlich verpflichtet seien, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen.

Begründet wird dies mit der unionsrechtskonformen Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG. Ob und in welchem Rahmen es künftig einen möglichen Spielraum für Arbeitgeber gibt, ist der vorliegenden Pressemitteilung nicht zu entnehmen. Weitreichende Auswirkungen könnte das Urteil jedenfalls auf das in zahlreichen Unternehmen praktizierte Modell der Vertrauensarbeitszeit haben.


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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