Pauschalsteuer auf Sachgeschenke an Privatkunden

Nicht in Geld bestehende Geschenke aus betrieblichem Anlass können beim Beschenkten der Besteuerung unterliegen. Zur Sicherung dieser Besteuerung sieht der Gesetzgeber mit § 37b EStG die Möglichkeit vor, dass schenkende Unternehmen die Steuer des Empfängers pauschal übernehmen. Zwar besteht ein Wahlrecht, dies ist aber einheitlich für alle Schenkungen auszuüben. Da ein Geschenk kaum seinen Zweck erfüllen wird, wenn der Empfänger steuerliche Folgen riskiert, nehmen Unternehmen die Pauschalierungsmöglichkeit in aller Regel wahr.

In den letzten Jahren ist aber zunehmend die Diskussion aufgekommen, in welchem Umfang überhaupt eine Besteuerung stattfinden muss, konkret geht es um die Frage, ob die einheitliche Pauschalsteuer nicht dann entfallen muss, wenn beim Beschenkten offensichtlich keine Steuerpflicht besteht.

Nun hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) endlich zu dieser Frage geäußert: Ein Kreditinstitut lud von ihr betreute vermögende Privatkunden zu zwei Veranstaltungen ein. Das Finanzamt wollte diese Veranstaltungen als „Zuwendungen“ im Sinne des § 37b EStG behandeln und hierfür pauschale Einkommensteuer festsetzen. Der BFH jedoch gab dem klagenden Kreditinstitut recht, denn § 37b EStG erfasst nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger grundsätzlich zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften führen. Dies war bei den Privatkunden nicht der Fall, denn es handelte sich um reine Werbemaßnahmen der Kundenpflege und -bindung, die den Kundenberatern des Kreditinstituts als Türöffner dienten und künftige Geschäftsabschlüsse fördern sollten.

Für die Praxis empfiehlt sich daher Rechnungen über Geschenke noch genauer unter die Lupe zu nehmen und neben den vorgeschriebenen gesetzlichen Pflichten zur Aufzeichnung der Namen der Beschenkten zusätzlich auch den Anlass des Geschenks mit anzugeben, damit überprüft werden kann, ob eine Pauschalversteuerung der Zuwendung unterbleiben kann.

Weitere Ausnahmen von der Pauschalversteuerung für Geschenke an Geschäftspartner:

  • Zuwendungen, deren Wert inkl. Umsatzsteuer 10 EUR nicht übersteigen (Streuwerbeartikel)
  • Aufmerksamkeiten bis 60 Euro aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes)
  • Teilnahme an einer geschäftlichen Bewirtung oder Zuwendungen, die nicht zu einem Leistungsaustausch hinzutreten, wie zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses

Unabhängig von der Pauschalsteuer gilt weiterhin, dass Geschenke über 35 Euro steuerlich nicht als Betriebsausgabe abziehbar sind.


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

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