Per Gehaltsumwandlung zum Dienstfahrzeug?! Aber nur bei E-Fahrzeugen!
Die Privatnutzung von Firmen-Elektro‑ und Hybridfahrzeugen ist schon länger steuerlich begünstigt. Wenig beachtet wird bei dieser Förderung, dass davon nur Beschäftigte profitieren, die überhaupt die Möglichkeit eines Dienstwagens haben. Alle anderen bleiben - was den Erwerb eines E-Fahrzeugs angeht - auf der Strecke.
Aber: Durch Gehaltsumwandlung könnte grundsätzlich jeder Angestellte von den steuerlichen Vorteilen profitieren. Findige Anbieter machen das beim "Jobrad" seit einigen Jahren vor.
Dazu schließt der Arbeitgeber einen Leasingvertrag über das gewünschte E-Fahrzeug ab und überlässt diesen dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung. Im Gegenzug reduziert sich das Bruttogehalt des Arbeitnehmers in Höhe der Leasingrate. Der Arbeitnehmer muss den gekürzten Betrag nicht versteuern, sondern stattdessen den Vorteil aus der Überlassung des E-Fahrzeugs. Attraktiv wird das Modell, weil dieser steuerpflichtige Sachbezug bei Elektroautos niedrig bewertet wird. Normalerweise müssen für die Privatnutzung eines Dienstwagens pro Monat pauschal 1 % sowie für Fahrten zur Arbeit pro Monat und Kilometer einfache Entfernung 0,03 % des Bruttolistenpreises versteuert werden. Bei E-Fahrzeugen bemisst sich der Sachbezug dagegen nur nach 25 % des Bruttolistenpreises, vorausgesetzt dieser beträgt maximal 100.000 EUR. Ist der Bruttolistenpreis höher, kann zumindest noch ein Abschlag von 50 % vorgenommen werden. Dies hat zur Folge, dass in der Regel der Betrag des Sachbezugs geringer ausfallen wird als die Leasingrate. Dadurch sinkt das Gesamtbruttogehalt; es fallen weniger Steuern und abhängig von der Höhe des Gehalts auch weniger Sozialabgaben an. Überschreitet der Arbeitnehmer die Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung nicht, profitiert auch der Arbeitgeber, da er durch die Leasingrate effektiv nicht belastet ist, aber trotzdem Arbeitgeberbeiträge spart. Der Arbeitgeber muss allerdings die Umsatzsteuer im Auge behalten, die ebenfalls eine Rolle spielt.
Klingt also nach einer klassischen Win-win-Situation. In der Praxis zeigt sich jedoch: Ob sich das Modell lohnt, hängt stark vom Einzelfall ab. Besonders vorteilhaft ist das Modell bei kurzen Arbeitswegen - bei längeren Pendelstrecken kann der Sachbezugswert unverhältnismäßig hoch ausfallen. Zu beachten ist außerdem, dass die Gehaltsumwandlung faktisch einer Entgeltminderung gleichkommt. Das kann Einfluss auf Leistungen haben, die an das Entgelt geknüpft sind. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht bedeuten geringere Beiträge teilweise. auch geringere Leistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Rente oder Krankengeld). Außerdem sollte unbedingt vorab geklärt werden, was passiert, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt, bevor der Leasingvertrag beendet ist.
Wesentlich ist zudem, dass die Leasinganbieter die Vorteile nicht schon einpreisen. Bei einem überteuerten Leasingvertrag gehen Steuervorteile schnell verloren. Gewinner ist dann allein der Leasinganbieter.

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Steffen Kopitza
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science
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