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Qualifizierter Programmierer in Heimarbeit ist sozialversicherungspflichtig
Im Sozialversicherungsrecht bedeutet „abhängige Beschäftigung“ eine nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltpunkte für eine Beschäftigung sind Tätigkeiten nach Weisung und Eingliederung in den Betrieb. Die Abgrenzung zu selbstständig Beschäftigten in Literatur und Rechtsprechung füllt Bibliotheken. Leitlinien zur Abgrenzung sind unter anderem im gemeinsamen Rundschreiben der Sozialversicherungsträger enthalten. Nun hat das Landessozialgericht Hessen entschieden, dass hochqualifizierte Tätigkeiten nicht per se in die Sphäre der selbstständigen Tätigkeit fallen. Im konkreten Entscheidungsfall war ein Bauingenieur und Programmierer im Homeoffice für ein Baustatik-Softwarehaus tätig.
Es kann in diesen und ähnlichen haarigen Abgrenzungsfragen nur geraten werden, von der Möglichkeit Gebrauch zu nehmen, beim Bund der Deutschen Rentenversicherung ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren einzuleiten. Dies schließt jedenfalls für den Arbeitgeber das Risiko späterer Beitragsnachzahlungen aus. Frist für die Einleitung ist ein Monat nach Beginn der Geschäftsbeziehung.
Ihr Ansprechpartner:
Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
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