Schadensersatz ist nicht immer Schadensersatz

Vereinnahmt ein Unternehmer ein Entgelt, hat er hierauf Umsatzsteuer zu berechnen und abzuführen. Ist der Abnehmer selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (z. B. kommunale Auftraggeber, Vermieter von Wohnraum oder Arztpraxen), stellt die Umsatzsteuer einen zusätzlichen Kostenfaktor dar. Gut also, wenn keine Umsatzsteuer anfällt. Dies ist beispielsweise dann gegeben, wenn es sich nicht um ein Leistungsentgelt handelt, sondern echter Schadensersatz vorliegt.

Dies wollte ein Architekt nutzen, der für eine Kommune tätig wurde. Dieser begann zwar mit der Planung, die Kommune musste den Vertrag aus finanziellen Gründen jedoch beenden. Die Parteien einigten sich auf ein "Ausfallhonorar", das der Architekt als nicht steuerbaren Schadensersatz behandelte. Dem stellt sich der Bundesfinanzhof jedoch entgegen: Der BFH ging davon aus, dass die Kommune mit den bis dahin erbrachten Leistungen eine Gegenleistung erhalten habe, sodass von steuerpflichtigem Entgelt auszugehen sei. Die Entscheidung zeigt, dass die Abgrenzung zwischen Schadensersatz und Leistungsentgelt sehr sorgfältig getroffen werden muss. Nur wenn der Schadensersatzverpflichtete tatsächlich keine Leistung erhalten hat, kann von echtem Schadensersatz ausgegangen werden. Irrelevant ist dabei, ob der Zahlende die Leistung noch benötigt oder überhaupt verwenden kann.

Die Abgrenzung muss übrigens auch bei Vorsteuerabzugsberechtigung des Schadensersatzverpflichteten richtig getroffen werden: Wird nämlich auf echten Schadensersatz fälschlicherweise Umsatzsteuer berechnet, ist kein Vorsteuerabzug möglich, auch wenn die Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt wurde. Auch Unternehmer untereinander haben hier kein faktisches Wahlrecht.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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