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Sonderabschreibung für neuen Mietwohnungsbau
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber die zum 31.12.2021 ausgelaufene Sonderabschreibung auf Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG reaktiviert. Die Sonderabschreibung kann bis zu einer Höhe von jährlich 5 % über einen Zeitraum von 4 Jahren zusätzlich zur regulären Abschreibung abgezogen werden. Die Abschreibung gilt für Neubauprojekte, bei denen der Bauantrag nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2027 gestellt wurde oder noch wird. Sofern keine Baugenehmigung erforderlich ist, muss in den Jahren 2023 bis 2026 die Bauanzeige getätigt werden. Zusätzlich müssen die geförderten Gebäude die Kriterien eines „Effizienzhauses 40“ erfüllen, welches durch das Qualitätssiegel „Nachhaltiges Gebäude“ nachgewiesen wird. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen maximal 4.800 EUR pro m² Wohnfläche betragen, ansonsten ist die Sonderabschreibung ausgeschlossen. Die Höhe der Abschreibung ist darüber hinaus auf 2.500 EUR pro m² Wohnfläche begrenzt.
Ihr Ansprechpartner:
Daniela Düwel
Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
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