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Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben
Sponsoring ist in aller Regel eine klassische Win-Win-Situation - zum Beispiel wie folgt: In den örtlichen Fußballverein fließt Geld und der Unternehmer bringt sich mit Bandenwerbung, Trikot-Aufdrucken und Anzeigen ins Gespräch. Bei betrieblicher Zielsetzung kann der Unternehmer die Sponsoringaufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend machen. Es ist jedoch zu beachten, dass die betriebliche Veranlassung des Sponsoringengagements nicht durch persönliche Motive der Unternehmer überlagert werden darf. Die Motivation zur Erlangung wirtschaftlicher Vorteile ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Sponsor mit den Zahlungen eine Gegenleistung beabsichtigt. Diese liegt beispielsweise dann vor, wenn der Gesponserte im Gegenzug für das Sponsoring als Werbeträger für den Sponsor auftritt, in den Medien darüber berichtet oder anderweitig auf ihn aufmerksam macht. Bei der Formulierung des Sponsoringvertrags sind deshalb die betriebliche Motivation des Sponsors sowie die im Gegenzug zu erbringende Leistung des Gesponserten konkret zu benennen und ausreichend zu dokumentieren. Die Höhe der Aufwendungen, ihre Üblichkeit und ihre Zweckmäßigkeit sind für die Anerkennung als Betriebsausgaben grundsätzlich ohne Bedeutung, es sei denn, es liegt ein "krasses Missverhältnis" zwischen den Leistungen des Sponsors und den dafür im Gegenzug erstrebten wirtschaftlichen Vorteil vor. Damit der Sponsor abschätzen kann, in welcher Bandbreite sich seine Sponsorenzahlungen bewegen dürfen, um noch als angemessen zu gelten, kann er sich an Kriterien wie der Größe des eigenen Unternehmens, der Höhe des längerfristigen Umsatzes und Gewinns sowie den Umfang, in dem die Zahlungen die private Lebenssphäre des Sponsors berühren, orientieren. Kritisch wird es insbesondere dann, wenn hinsichtlich des Sponsoringengagements ein erhebliches privates Interesse offenkundig wird. Der Bundesfinanzhof stützt hier nun jedoch in einem aktuellen Urteil die Unternehmer: Er hat entschieden, dass eine Unangemessenheit der Aufwendungen nur in Ausnahmefällen besteht. Darüber hinaus hat er klargestellt, dass in einem diesbezüglichen finanzgerichtlichen Verfahren grundsätzlich das Finanzamt die Beweislast für die Nichtabziehbarkeit von Sponsoringaufwendungen trägt.
Ihr Ansprechpartner:
Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
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