Steuerfreie Überlassung von Fahrrädern auch an Familien­angehörige von Arbeitnehmern

Die Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern ist zu einem beliebten Gehaltsextra geworden. Arbeitgeber können seit 2019 ein oder auch mehrere Fahrräder einem Arbeitnehmer steuerfrei überlassen. Ziel der Bundesregierung ist es, die Elektromobilität insgesamt zu fördern. Vor dem Hintergrund sind die steuerlichen Anreize für Elektro-Fahrzeuge und -Fahrräder nochmals verstärkt und verstetigt worden.

Die gesetzliche Regelung sieht dabei keine Beschränkung auf ein Fahrrad pro Arbeitnehmer vor. Unterstrichen wird dies auch durch eine Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern. Steuerpflichtig ist die Überlassung jedoch, wenn sie gegen Gehaltsumwandlung geschieht.

Zusätzlich wurde zum 01.01.2020 eine neue Pauschalierungsmöglichkeit bei der Übereignung eines betrieblichen Fahrrads eingeführt. Mit pauschal 25 % kann der geldwerte Vorteil versteuert werden, wenn ein betriebliches Fahrrad, das kein Kraftfahrzeug ist, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt übereignet wird.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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