Steuerhinterziehungszinsen aufgrund unterlassener Schenkungsanzeige

Schenkungen sind dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten anzuzeigen, wenn der Schenkung nicht ausnahmsweise ein notariell beurkundeter Vertrag zugrunde liegt. Betroffen sind z. B. Geldschenkungen oder die Übertragung von Kapitalvermögen. Wird die Schenkung nicht angezeigt und kommt es dadurch zu gar keiner oder erst zu einer späteren Festsetzung der Schenkungsteuer, kann Steuerhinterziehung vorliegen. Strafrechtlich kann der Hinterziehung mit einer Selbstanzeige begegnet werden. Trotzdem werden auf eine (viel) später festgesetzte Schenkungsteuer Hinterziehungszinsen in Höhe von derzeit 6 % pro Jahr erhoben. Der Zinslauf für die Hinterziehungszinsen beginnt dabei nach aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs mit dem Tag, an dem bei ordnungsgemäßer Anzeige und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer beim zuständigen Finanzamt ein Schenkungsteuerbescheid ergangen wäre.

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