Steuerlich richtiger Umgang mit Betriebsveranstaltungen
Betriebsveranstaltungen sollen den Zusammenhalt unter Kollegen und das Betriebsklima fördern. Für eine gesetzeskonforme Erfassung gilt es die Unterschiede hinsichtlich einkommensteuerrechtlicher und umsatzsteuerrechtlicher Beurteilung zu beherrschen. Der Gesetzgeber gewährt einen einkommensteuerrechtlichen Freibetrag von 110 Euro je Mitarbeiter für bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr. Maßgebend für den Freibetrag ist der Bruttowert einschließlich Umsatzsteuer. Aufwendungen, die diesen Freibetrag übersteigen, sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer fungiert die 110 Euro Grenze nur als Richtwert für den Vorsteuerabzug. Bei Bruttoaufwendungen von maximal 110 Euro spricht der Gesetzgeber von einer üblichen Zuwendung in betrieblichem Interesse, wodurch der Vorsteuerabzug vollumfänglich gewährt wird. Im Umkehrschluss führt ein Überschreiten der 110 Euro je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung zur vollständigen Versagung des Vorsteuerabzuges. In dieser Größenordnung wird ein gewisser Grad an privater Mitveranlassung unterstellt.
Ihr Ansprechpartner:
Helmut Heinrich
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail