Steuerliche Behandlung von Wissenschaftspreisen – Kein Arbeitslohn ohne Zusammenhang zum Dienstverhältnis!
Zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit zählen neben Gehältern auch sonstige Bezüge und Vorteile in Geld oder Geldeswert, die „für“ diese Tätigkeit gewährt werden. Steuerlich spielt es keine Rolle, ob darauf ein Rechtsanspruch besteht, die Zahlungen laufend oder einmalig erfolgen oder wer die Zahlung leistet.
Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass ein Wissenschaftspreisgeld nur dann als Arbeitslohn gilt, wenn es im Zusammenhang mit einer dienstlichen Tätigkeit steht. Im Urteilsfall erhielt ein Hochschulprofessor ein Preisgeld für Arbeiten vor seiner Berufung zum Professor. Das Urteil unterstreicht, dass die Leistung, für die die Anerkennung verliehen wurde, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht worden sein muss. Preisgelder für wissenschaftliche Leistungen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses erbracht werden, sind steuerlich nicht als Arbeitslohn zu behandeln.
Auch für Preise in anderen Bereichen kann sich die Frage nach der Steuerpflicht stellen.

Ihr Ansprechpartner:
Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
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