Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei Eheverträgen

Sollen die Rechtsfolgen einer Eheschließung abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen individuell geregelt werden, dürfen schenkungssteuerliche Bestimmungen nicht außer Acht gelassen werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu in einem aktuellen Fall darüber entschieden, ob Schenkungsteuer bei einer realisierten Abfindungszahlung anfällt. Er unterscheidet dabei zwischen Bedarfs- und Pauschalabfindung. Unter einer Bedarfsabfindung ist ein finanzieller Ausgleich bei Beendigung der Ehe, welcher im Ehevertrag geregelt ist und erst im Zeitpunkt der Ehescheidung zu leisten ist, zu verstehen. Dazu hat der BFH nun entschieden, dass es sich bei dieser Zahlung nicht um eine freigiebige Zuwendung handelt und damit kein schenkungsteuerbarer Vorgang anzunehmen ist.

Abzugrenzen ist die Bedarfsabfindung von der Pauschalabfindung, bei welcher eine Zahlung schon vor Eingehen der Ehe geleistet wird - basierend auf einem möglichen künftigen Anspruch auf Zugewinnausgleich. In diesem Fall ist ungewiss, ob die Ehe überhaupt geschieden wird, beziehungsweise für welchen der beiden Ehepartner ein Zugewinnausgleichsanspruch überhaupt entsteht. Wegen dieser Ungewissheit handelt es sich um eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung.

Bedeutsam für eine Abgrenzung der beiden Ausgleichsansprüche ist zunächst, ob der subjektive Wille auf Freigiebigkeit des Ehepartners, welcher die Abfindung leistet, überhaupt besteht. Daneben bestimmt eine Vielzahl weiterer Faktoren die Einordnung der Zahlung als nicht steuerbare Bedarfsabfindung. So muss an Stelle einer pauschalen Ausgleichszahlung die Höhe der Abfindung an Kriterien wie der Ehedauer oder die Art und das Maß der Einschränkung eines Ehepartners - z. B. der Verzicht auf eine berufliche Karriere - anknüpfen.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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