Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Bundesregierung hat eine „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“, beschlossen. Diese Überbrückungshilfe ist als freiwillige Zahlung zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll die wirtschaftliche Existenz gesichert werden.

1. Wer kann Überbrückungshilfe in Anspruch nehmen?

Überbrückungshilfe wird unabhängig von der Branche gewährt, wenn

  • der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 % gegenüber den gleichen Vorjahresmonaten zurückgegangen ist.
  • Antragsberechtigt sind nur Unternehmen, die sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren. Für letzteren qualifiziert man sich bei mehr als 249 Beschäftigten, mehr als 50 Mio. Umsatzerlöse oder mehr als 43. Mio. Bilanzsumme (2 von 3 müssen erfüllt sein).
  • Die Unternehmen, Soloselbständigen oder Freiberufler müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung ausüben und bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sein.
  • Die Antragsteller dürfen nicht bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein.
  • Das Unternehmen muss vor dem 1. November 2019 gegründet worden sein.


2. Wofür wird die Überbrückungshilfe gezahlt und wofür darf sie verwendet werden?

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil von bis zu 80% der förderfähigen Netto-Fixkosten (Miete, Zinsen, Personalkosten etc.) für die Monate Juni, Juli und August 2020. Es muss sich um vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Kosten handeln. Die Kosten fallen im Förderzeitraum an, wenn sie in diesem Zeitraum erstmalig fällig sind. Diese Fixkosten müssen vor dem 1. März 2020 begründet worden sein.

3. Wie hoch ist die Überbrückungshilfe?

Die maximale Höhe des Zuschusses beträgt pro Monat

  • 3.000,00 € für Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten,
  • 5.000,00 € für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten,
  • 50.000,00 € für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten.


Die konkrete Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich dabei nach der tatsächlichen Umsatzentwicklung in den Monaten Juni bis August 2020. Das bedeutet, dass neben dem oben beschriebenen Umsatzrückgang in den Monaten April und Mai 2020 auch für Juni, Juli und/oder August Umsatzrückgänge von mind. 40% gegenüber dem Vorjahresmonat eingetreten sein müssen.

4. Zeitraum für die Überbrückungshilfe

Das Programm bezieht sich auf die Monate Juni, Juli und August 2020. Der Antrag kann nur einmalig gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. August 2020 und die Auszahlungsfrist am 30. November 2020.

Eine rückwirkende Antragstellung für die Monate Juni, Juli und August ist möglich.

5. Wer beantragt die Überbrückungshilfe?

Die Antragsstellung kann ausschließlich durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer erfolgen und ist nur durch dessen Bestätigung der Antragsberechtigung, des Umsatzrückgangs und der laufenden Fixkosten möglich.

Falls wir die Anspruchsberechtigung für Sie prüfen sollen, kommen Sie gerne auf uns zu.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan Dreckmann


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Ihr Ansprechpartner:

Stephan Dreckmann
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail

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