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Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Minderjährige
Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Minderjährige bringt zwei wesentliche rechtliche Problemfelder mit sich, nämlich die Vertretung des Minderjährigen sowie die Erforderlichkeit einer familiengerichtlichen Genehmigung. Werden die einzuhaltenden Regelungen nicht beachtet, kann dies zu erheblichen Nachteilen führen.
Ein geschäftsunfähiger Minderjähriger (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr), auf den ein Gesellschaftsanteil übertragen werden soll, muss von seinen Eltern vertreten werden. Diese sind aber von der Vertretung ausgeschlossen, wenn ein Elternteil selbst, sein Ehegatte oder eine in gerader Linie mit ihm verwandte Person seinen Gesellschaftsanteil auf den Minderjährigen überträgt. Es ist ein zwingend Ergänzungspfleger zu bestellen. Ist der Minderjährige beschränkt geschäftsfähig (ab dem 7. Geburtstag), darf er solche Geschäfte allein abschließen, durch die er lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt. Ob dies insbesondere beim Erwerb eines geschenkten Kommanditanteils mit voll erbrachter Einlage der Fall ist, wird von den Obergerichten leider unterschiedlich beurteilt. Eine ohne die gegebenenfalls erforderliche Mitwirkung eines Pflegers vorgenommene Anteilsübertragung ist bis zur Genehmigung durch einen Pfleger oder durch das zwischenzeitlich volljährig gewordene Kind schwebend unwirksam.
Neben der Frage, ob die Bestellung eines Pflegers erforderlich ist, ist stets auch zu prüfen, ob die Übertragung einer familiengerichtlichen Genehmigung bedarf. Auch hier besteht mitunter Rechtsunsicherheit. So bedarf die Übertragung von Anteilen an vermögensverwaltenden Gesellschaften keiner Genehmigung, weil es sich nicht um ein „Erwerbsgeschäft“ im Sinne des BGB handelt. Die Abgrenzung ist mitunter schwierig. So hat das Oberlandesgericht Schleswig kürzlich den Gegenstand einer Familien-KG mit reiner Holding-Funktion als genehmigungspflichtiges „Erwerbsgeschäft“ eingestuft.
Auch die Frage, ob es einer familiengerichtlichen Genehmigung bedarf, wenn die Beteiligung - wie dies bei vorweggenommener Erbfolge die Regel ist - unentgeltlich übertragen wird, ist bislang nicht abschließend geklärt. Aus diesem Grund ist es in der Praxis verbreitet, die familiengerichtliche Feststellung einzuholen, dass der Anteilserwerb nicht genehmigungsbedürftig sei (sog. „Negativattest“). Auch dies birgt Risiken, da ein solches Negativattest die gerichtliche Genehmigung nicht ersetzt und keine bindende Wirkung hat. Statt sich auf ein Negativattest zu verlassen, ist es empfehlenswert, den beim Familiengericht zuständigen Rechtspfleger zu überzeugen, einen Pfleger zu bestellen und eine gerichtliche Genehmigung zu erteilen, um Rechtssicherheit herbeizuführen.
Möglicherweise wird der Gesetzgeber im Zuge der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrecht demnächst Rechtssicherheit schaffen. Im Referentenentwurf ist vorgesehen, dass sämtliche Übertragungen von Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften künftig von der Genehmigungspflicht erfasst sind – auch im Fall eines unentgeltlichen Erwerbs.
Ihr Ansprechpartner:
Helmut Heinrich
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
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